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Das Oberlandesgericht Hamm machte wieder mal deutlich, daß das Widerrufsrecht auf der Website - beim Kauf - deutlich erkennbar sein muß!
Das OLG Hamm (Az.: 4 U 2/05) entschied gegen einen gewerblichen eBay-Verkäufer, der nach Ansicht des Gerichtes "versteckt" lediglich unter "Angaben zum Verkäufer" auf das Widerrufsrecht hingewiesen hatte.
Geregelt sind Onlineverkäufe an Endverbraucher im Fernabsatzgesetz (FernAbsG).
geschrieben von B. Schradi am 25.05.2005 um 09:51 Uhr.
 
 

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