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So entschied das Wuppertaler Landgericht in einem Beschluss (Az.: 25 Qs 177/10). Am „Schwarzsurfen“ konnten die Richter nämlich nichts Strafbares finden.
So entschied das Wuppertaler Landgericht in einem Beschluss (Az.: 25 Qs 177/10). Am „Schwarzsurfen“ konnten die Richter nämlich nichts Strafbares finden.
Wenn jemand sein WLAN-Funknetzwerk nicht mit einem Passwort schützt, können sich andere in einem gewissen Umkreis über das WLAN einwählen und darüber im Internet surfen.
Die Richter befanden, daß wer sich in ein offenes WLAN-Netz einwählt,weder gegen Telekommunikationsvorschriften, Datenschutzvorschriften noch gegen das Strafgesetzbuch verstösst.
Schon das Wuppertaler Amtsgericht fand am „Schwarzsurfen“ nichts Strafbares, und das Landgericht wies jetzt auch die Beschwerde der Staatsanwaltschaft dagegen ab.
Fazit: Wer sein WLAN unverschlüsselt "der Öffentlichkeit preisgibt" ist selbst schuld.
Wenn jemand sein WLAN-Funknetzwerk nicht mit einem Passwort schützt, können sich andere in einem gewissen Umkreis über das WLAN einwählen und darüber im Internet surfen.
Die Richter befanden, daß wer sich in ein unverschlüsseltes - und damit offenes - WLAN-Netz einwählt, weder gegen Telekommunikationsvorschriften, Datenschutzvorschriften noch gegen das Strafgesetzbuch verstösst.
Schon das Wuppertaler Amtsgericht fand am „Schwarzsurfen“ nichts Strafbares, und das Landgericht wies jetzt auch die Beschwerde der Staatsanwaltschaft dagegen ab.
Fazit: Wer sein WLAN unverschlüsselt "der Öffentlichkeit preisgibt", ist selbst schuld.
geschrieben am 21.10.2010 um 11:19 Uhr.
 
 

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