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Schon lange wurde gestritten ob das Impressum einer Website direkt auf der Startseite erreichbar sein muß, ob vorheriges Scrollen sein darf, ob ... Dazu hat jetzt der BGH entschieden.
Im Urteil vom 20. Juli 2006 (Az.: I ZR 228/03) hat der BGH (Bundesgerichtshof) über die Platzierung des auf jeder Website gesetzlich vorgeschriebenen Impressums geurteilt.
Für eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit im Sinne des Paragrafen 6 des Teledienstegesetzes (TDG) sei es ausreichend, wenn das Impressum eines Web-Auftritts über zwei Links erreichbar ist.
Die Begriffe "Kontakt" und "Impressum", die sich zur Bezeichnung von Links durchgesetzt hätten, seien einem durchschnittlichen Nutzer bekannt und ausreichend befanden die Richter.
geschrieben von B. Schradi, Internetagentur symweb am 17.10.2006 um 23:51 Uhr.
 
 

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