Das Urteil schließt eine Speicherung der Daten nicht generell aus. Auch stellten die Verfassungsrichter nicht die Zulässigkeit der EU-Richtlinie (Grundlage für das Gesetz in Deutschland) in Frage, allein das derzeitige Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung sei zu allgemein und zu unbestimmt, und verstosse so gegen Grundgesetz und das derzeit geltende Telekommunikationsgeheimnis.
Einfach mal so - ohne genaue Zweckbestimmung - Vorratsdatenspeicherung zu betrieben, geht dem Gericht zu weit. Und genüge insbesondere nicht den hohen Standards für Datenschutz.
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