Newsletter (engl. Mitteilungsblatt, Verteilernachricht), bezeichnet im Internetsprachgebrauch ein e-Mail-Rundschreiben, bzw. ein Programm, das dies ermöglicht.
Als einfach zu handhabendes und kostengünstiges Instrument um seine Kunden / Interessenten regelmäßig mit Informationen (meist zu speziellen Themen) zu erreichen, sind Newsletter sehr beliebt.
Leider auch bei
Spammern, die diverse unsittliche, aufdringliche oder virenverseuchte Botschaften so in die ganze Welt bringen!
Deshalb gilt:
nur noch gute Newsletter werden gelesen, ansonsten wird einfach weggeklickt.
Gut heißt in diesem Fall nützliche und kurzangerissene Informationen, die vom Newsletter aus per Link (auf die Website) vertieft werden können.
Die Diskussion
Text-e-Mail oder HTML-e-Mail scheint sich derzeit aufgrund de Spammings klar hin zu Text-e-Mail zu ergeben, da Empfänger bei HTML-e-Mails immer Ärger zu befürchten haben und deshalb den HTML-Modus "ausschalten".
Permission Marketing mit einem Newsletter ist eine sehr empfehlenswerte
aktive Internetaktivität!
Grundsätze für einen "ordnungsgemäßen" Newsletter:
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Die Einwilligung des Adressaten ist nötig
Gilt für Privatbereich und Geschäftskunden. Ausnahme bei bestehenden Geschäftsbeziehungen.
Ansonsten wäre es eine unzumutbare Belästigung.
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Online-Anmeldung auf Website
Gesetz sieht eine elektronischen Einwilligung vor, allerdings gilt:
1. es muß eindeutige und bewusste Handlung sein,
2. sie muss protokolliert werden und
3. der Inhalt der Einwilligung muß jederzeit abgerufen werden können.
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Abbestellmöglichkeit
1. Bei der Anmeldung darauf hinweisen, dass der Newsletter jederzeit einfach wieder abbestellt werden kann.
2. Jede E-Mail sollte am Ende immer eine Abbestellmöglichkeit enthalten.
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Pflichtfelder
Außer der E-Mail-Adresse darf es keine Pflichtfelder geben.
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Zweckbindung
Die erhobeben Daten dürfen nur zum vorgesehenen und angegebenen Zweck verwendet werden.
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Anbieterkennzeichnung
Der Newsletter muß wie eine Internetpräsenz ein
Impressum enthalten
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Nutzungsprofile
(wer hat was angeklickt) dürfen nicht nicht mit den E-Mail-Adressen zusammengeführt werden können. (§6 TDDSG).
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